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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Präambel

1.1. Der Auftragnehmer (in weiterer Folge TBI genannt) nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die TBI oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertrages gültige Fassung.

1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als anerkannt. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von TBI schriftlich bestätigt worden sind.

1.3. Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen, außer sie werden ausdrücklich und schriftlich von TBI anerkannt.

1.4. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

1.5. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

1.6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem des unwirksamen möglichst nahe kommt.

2. Lieferungen

2.1. Die Lieferung erfolgt zu den auf den entsprechenden Dokumenten angeführten Konditionen, basierend auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Incoterms.

2.2. TBI behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Teillieferungen durchzuführen.

2.3. Beanstandungen aus Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn sie sofort bei Übernahme der Ware beim beauftragten Frachtführer auf dem Übernahmeschein vermerkt werden. In weiterer Folge sind Beschädigungen sofort, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen schriftlich, bei TBI vorzubringen.

2.4. Laut der Auftragsbestätigung angekündigten Liefertermine gelten nur als Richtwerte. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von TBI oder dessen Unterlieferanten entbinden TBI von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
2.5. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien TBI für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl TBIs auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch TBI entstehen. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.6. TBI steht es frei, die Art der Verpackung, die Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.

2.7. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere die Pflicht zur Leistung einer vereinbarten Anzahlung sowie die Begleichung fälliger Rechnungen.

2.8. Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

2.9. Für die Abwicklung von Waren, die aufgrund eines Bestellfehlers des Auftraggebers retourniert werden, verrechnet TBI einen Transportkostenanteil.

2.10. Warengutschriften werden nicht in bar ausbezahlt.

2.11. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. Bei einer auf elektronischem Wege bestellten Ware wird TBI den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn TBI diese ausdrücklich erklärt. TBI ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Bei auf elektronischem Wege bestellter Ware ist TBI berechtigt, die Bestellung innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang anzunehmen. TBI ist berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung des Kunden – abzulehnen.

3. Preise

3.1. Die genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Die Verpackung ist inklusive.

3.2. Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend, bei Zweifel gelten die auf der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot genannten Preise.

3.3. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, etc. verändern, so ist TBI berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

4. Zahlung

4.1. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.2. Bei Überweisungen ist unbedingt die Rechnungsnummer anzuführen.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist TBI berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen.

4.4. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch TBI anerkannt wurden. Der Auftraggeber ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

4.5. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiseinsatz zu verzinsen. Gegenüber dem Auftraggeber behält sich TBI vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.

4.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist TBI von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.

4.7. TBI ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.

4.8. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn TBI über den Betrag verfügen kann.

5. Gewährleistung, Garantie, Haftung und Mängelrüge

5.1. Der Auftraggeber muss die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel untersuchen und TBI diese innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Postaufgabe.

5.2. Falsch bestellte Nichtlagerartikel sind generell von jeder Rücknahme ausgeschlossen.

5.3. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

5.4. TBI haftet bei berechtigten Beanstandungen jeweils nur bis zur Höhe des Lieferwertes der von TBI gelieferten Ware.

5.5. Eine Garantie, dass die Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, wird von TBI nicht übernommen, dementsprechend werden Ersatzforderungen, die aufgrund eines Mangels wegen falscher Verwendung entstehen, abgelehnt.

5.6. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten nach Lieferung gerichtlich geltend machen muss. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

5.7. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleiß sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

5.8. Regressforderungen im Sinne des §12 Produkthaftungsgesetztes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre TBIs verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

5.9. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge. Es werden keine Garantien im Rechtssinne abgegeben. Herstellergarantien bleiben hievon unberührt.

6. Haftungsbeschränkung

6.1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes (PHG) beschränkt sich die Haftung von TBI auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit sind die Haftung für Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ausgeschlossen.

6.2. Schadensersatzansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 3 Jahre nach Lieferung.

6.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei TBI zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden des Kunden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen uneingeschränktes Eigentum von TBI. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat TBI alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

7.2. TBI ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und Ware herauszuverlangen. Daneben ist TBI berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht gemäß 7.1. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn TBI ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.

7.3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen TBIs dessen Eigentum. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Erfolgt die Veräußerung auf Kredit, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt die sich daraus ergebende Kaufpreisforderung ab. Erfolgt die Veräußerung gegen bar, so ist der Auftraggeber ermächtigt und beauftragt, den Barkaufpreis im Namen TBIs entgegenzunehmen. Dieser muss gesondert verwahrt und sofort an TBI zur Bezahlung der Forderung überwiesen werden.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt im Namen und im Auftrag von TBI. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwirbt TBI an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von TBI gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn Ware mit anderen, nicht von TBI gelieferten Waren verarbeitet oder vermischt wird.

8. Gefahrenübergang

8.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beimVersendungskauf mit der Übergang der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Auftraggeber über.

8.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

9. Gerichtsstand

9.1. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der TBI örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

9.2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und TBI, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

Stand Februar 2008, Änderungen vorbehalten